1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGBs“) gelten für alle Lieferbeziehungen (wie z. B. Kaufverträge, Werklieferungsverträge) zwischen der Rampf Formen GmbH („Rampf“) als Verkäufer und deren Kunden („Käufer“), sofern der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Diese AGBs gelten ferner sinngemäß auch für alle sonstigen Leistungen, die Rampf für vorstehende Kunden erbringt.
1.2 Diese AGBs gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge (Kauf- und Werklieferungsverträge) über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) mit demselben Käufer, ohne dass Rampf in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
1.3 Diese AGBs gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Rampf ihrer Geltung im Einzelfall schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, selbst dann, wenn Rampf in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer gegenüber Rampf abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärungen von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Angebote, Vertragsschluss
2.1 Angebote von Rampf sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2.2 Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Rampf berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang anzunehmen.
2.3 Der Vertrag einschließlich dieser AGBs ist erst geschlossen, wenn der Käufer das verbindliche Angebot von Rampf schriftlich, fristgemäß angenommen hat oder Rampf die Bestellung oder den Auftrag des Käufers fristgemäß angenommen und schriftlich bestätigt hat. Eine solche schriftliche Bestätigung durch Rampf braucht nicht zu erfolgen, wenn sie den Umständen nach nicht zu erwarten war oder der Käufer auf sie verzichtet hat.
2.4 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen Rampf und dem Käufer ist der geschlossene Vertrag im Sinne der Ziff. 2.3. Dieser gibt alle vorangegangenen Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von Rampf vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt.
2.5 Dem Käufer auch in elektronischer Form von Rampf überlassene Produktbeschreibungen, Unterlagen und Angaben, wie z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Toleranzen oder technische Daten, sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, sowie geringfügige sonstige Abweichungen sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.6 Sämtliche Garantien von Rampf (gleich welcher Art) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.7 Die im Angebot von Rampf gemachten Angaben (einschließlich der Angaben in den ergänzend überreichten Unterlagen) dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Rampf vom Käufer nicht verwertet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Rampf ist berechtigt, übergebene Unterlagen jederzeit vom Käufer herauszuverlangen.
3. Preise
3.1 Sämtliche Preisangaben verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Preise gelten ab dem Herstellerwerk von Rampf in 89604 Allmendingen (Bundesrepublik Deutschland) und beinhalten die Verladung, jedoch nicht Verpackungs-, Transport-, Verzollungs-, Lager- und Versicherungskosten.
3.2 Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als drei (3) Monate, kann Rampf den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkostenänderungen angemessen ändern.
1.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Der Rechnungsbetrag ist mit Zugang der Rechnung sofort fällig und - sofern nichts anderes vereinbart oder in der Rechnung bestimmt ist - ohne Abzug zahlbar innerhalb von acht (8) Tagen nach Rechnungsdatum. Die Rechnung gilt jeweils als spätestens drei (3) Tage nach Rechnungsdatum an die vom Käufer zuletzt mitgeteilte Rechnungsadresse zugegangen.
4.2 An- und Vorauszahlungen sind zuzüglich Umsatzsteuer zu leisten.
4.3 Stellt der Käufer ein Altteil Rampf nicht oder zu spät zur Verfügung, ist der volle Rechnungsbetrag spätestens neunzig (90) Tage nach dem ursprünglich zugesagtem Fertigstellungsdatum fällig.
4.4 Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto von Rampf endgültig verfügbar ist. Die Annahme von Schecks erfolgt erfüllungshalber. Wechsel werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert, wobei erst die Bareinlösung als Zahlung gilt. Sämtliche Scheck- und Wechselkosten gehen zu Lasten des Käufers.
4.5 Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, wenn es auf Gegenansprüche gestützt wird, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen. Liegt eine begründete Mängelrüge vor, kann der Käufer Zahlungen nur in dem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel steht.
4.6 Erhält Rampf nach Vertragsschluss Kenntnis über eine Verschlechterung der Bonität des Käufers, wobei eine Herabstufung der Bonität bei Kreditauskunfteien oder erhöhte Anforderungen bezüglich des Käufers von Seiten einer Warenkreditversicherung ausreichend sind, so kann Rampf entgegen den getroffenen Vereinbarungen Vorauszahlung des ganzen oder eines Teils des (Brutto-) Preises der Ware verlangen. Ist Zahlung in Teilbeträgen vereinbart und tritt eine derartige Verschlechterung der Bonität des Käufers ein oder gerät er mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug, so wird der gesamte
(Brutto-) Preis der Ware sofort zur Zahlung fällig.
4.7 Forderungen von Rampf werden ab Eintritt des Verzuges mit neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszins verzinst.
5. Lieferfristen und Lieferverzug
5.1 Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich und unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.
5.2 Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten mit dem Käufer. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
5.3 Im Falle der Vereinbarung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist kann Rampf erst sechs (6) Wochen nach Ablauf des Liefertermins bzw. der Lieferfrist durch Mahnung in Verzug (vgl. § 286 Abs. 1 BGB) gesetzt werden.
5.4 Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener und außerhalb des Einflussbereichs von Rampf liegender Hindernisse verlängert sich der Liefertermin bzw. die Lieferfrist um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Lieferverzögerung. Dies gilt entsprechend, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintreten.
5.5 Ansprüche des Käufers auf Ersatz eines Schadens wegen einem die Ware betreffenden Lieferverzug sind bei leichter Fahrlässigkeit von Rampf auf höchstens 3% des vereinbarten (Netto-) Preises der verspätet gelieferten Ware beschränkt. Alle weiteren Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Lieferverzug sind bei leichter Fahrlässigkeit von Rampf ausgeschlossen.
6. Erfüllungsort, Versand, Gefahrübergang
6.1 Der Käufer hat die Ware am Geschäftssitz von Rampf in 89604 Allmendingen (Bundesrepublik Deutschland) abzunehmen. Dort befindet sich auch der Erfüllungsort für die Ware. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Rampf berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Rampf ist nicht verpflichtet, die billigste Versandart zu wählen.
6.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe der Ware auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bereits mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.
7. Abnahme der Ware
7.1 Nimmt der Käufer die von ihm bei Rampf gekaufte Ware unter Verstoß gegen § 433 Abs. 2 BGB nicht ab, kann Rampf von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
7.2 Verlangt Rampf Schadensersatz statt der Leistung, so beträgt der vom Käufer an Rampf zu bezahlende Schadensersatz 30% des von den Vertragsparteien für die vom Käufer nicht abgenommene Ware vereinbarten (Netto-) Preises der Ware. Der Schadenbetrag ist niedriger anzusetzen oder entfällt ganz, wenn der Käufer nachweist, dass Rampf ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Der Schadensbetrag ist höher anzusetzen, wenn Rampf nachweist, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die von Rampf an den Käufer verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung ihres Kaufpreises sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer im Eigentum von Rampf. Der Eigentumsvorbehalt von Rampf an der verkauften Ware (Vorbehaltsgegenstand) erstreckt sich auch auf alle sonstigen Forderungen von Rampf aus dem Kaufvertrag über den Vorbehaltsgegenstand. Der Eigentumsvorbehalt von Rampf am Vorbehaltsgegenstand bleibt bestehen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung zwischen Rampf und dem Käufer (einschließlich Nebenforderungen und Schadenersatzansprüchen).
8.2 Solange der Eigentumsvorbehalt bzw. das Eigentum von Rampf am Vorbehaltsgegenstand besteht, darf der Käufer den Vorbehaltsgegenstand weder an Dritte verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Käufer hat Rampf unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf den Vorbehaltsgegenstand erfolgen.
8.3 Ist der Vorbehaltsgegenstand zur gewerblichen Weiterveräußerung durch den Käufer bestimmt, darf der Käufer ihn im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges an seinen Kunden weiterveräußern. In diesem Fall tritt der Käufer bereits jetzt alle ihm gegen seinen Kunden als Gegenleistung für die Weiterveräußerung des Vorbehaltsgegenstandes zukünftig zustehenden Ansprüche einschließlich aller Nebenrechte an Rampf zur Sicherheit ab; Rampf nimmt die Abtretung an. Rampf darf diese an Rampf abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einziehen, wenn der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich des Vorbehaltsgegenstandes im Verzug ist, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist oder ein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt, aus dem Rampf eine Gefährdung der Verwirklichung ihrer Ansprüche ableiten kann. In diesen Fällen kann Rampf verlangen, dass der Käufer Rampf die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.4 Wird der Vorbehaltsgegenstand nicht weiter veräußert, ist der Käufer verpflichtet, den Vorbehaltsgegenstand für Rampf sorgfältig zu verwahren, im erforderlichen Umfang auf eigene Kosten instand zu halten und zu reparieren sowie in dem von einem sorgfältigen Kaufmann zu verlangenden Rahmen auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern, solange der Eigentumsvorbehalt besteht. Im Falle des Abhandenkommens oder der Beschädigung des Vorbehaltsgegenstandes tritt der Käufer seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen an Rampf ab.
8.5 Etwaige Verarbeitungen des Vorbehaltsgegenstandes im Sinne von § 950 BGB werden für Rampf vorgenommen, ohne dass der Käufer irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen Rampf erwirbt.
8.6 Erfolgt im Sinne von § 947 oder § 948 BGB eine Verbindung oder untrennbare Vermischung des Vorbehaltsgegenstandes mit anderen, nicht Rampf gehörenden Sachen in der Weise, dass eine der anderen Sachen als die Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer Rampf anteilig im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsgegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen Miteigentum an der neuen Sache überträgt und das Miteigentum für Rampf verwahrt. Die Vertragsparteien sind schon heute über den insoweit erfolgenden Eigentumsübergang einig.
8.7 Sollte Rampf durch die in dieser Ziff. 8 geregelten Sicherungen zu mehr als 20% gegenüber den jeweils bestehenden Gesamtverbindlichkeiten des Käufers ihm gegenüber übersichert sein, ist Rampf verpflichtet, auf Anforderung des Käufers nach dessen Wahl Sicherheiten bis zur Höhe des 120% der gesicherten Gesamtverbindlichkeit übersteigenden Wertes freizugeben.
9. Beschaffenheit der Ware, technische Beratung
9.1 Soweit nichts anderes vereinbart, ergibt sich die Beschaffenheit der Ware i. S. d. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließlich aus der Produktbeschreibung von Rampf. Öffentliche Aussagen, Anpreisung oder Werbung stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar. Auch eine Bezugnahme auf technische Normen dient nur der Warenbeschreibung und stellt keine Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie dar.
9.2 Eine etwaige anwendungstechnische Beratung durch Rampf in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der von Rampf gelieferten Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke, Anwendung und Verwendung. Die Anwendung und Verwendung und Verarbeitung der Ware erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeiten von Rampf und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers.
9.3 Eigenschaften von Mustern sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware vereinbart worden sind.
10. Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers
10.1 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach deren Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, Rampf diesen Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer diese schriftliche Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
10.2 Zeigt sich später ein Mangel der Ware, so muss der Käufer diesen Mangel Rampf unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich anzeigen; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
10.3 Zur Wahrung der in den Ziff. 10.1 und 10.2 vorgeschriebenen Schriftform genügt die Übermittlung per E-Mail.
11. Haftung für Sachmängel
11.1 Falls Rampf einen Mangel der Ware arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat, stehen dem Käufer die gesetzlichen Ansprüche wegen Sachmängeln der Ware zu.
11.2 Hat Rampf weder einen Mangel der Ware arglistig verschwiegen noch eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen, gilt für die Haftung von Rampf für Sachmängel der Ware Folgendes:
11.2.1 Weist die Ware bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Sachmangel auf und hat der Käufer seine gesetzlichen und vertraglichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß erfüllt, hat Rampf dem Käufer auf dessen Verlangen nach Wahl von Rampf Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung, in Form der Lieferung einer mangelfreien Ware oder eine angemessene Entschädigung für den Mangel an der Form zu leisten.
11.2.2 Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Ware noch den erneuten Einbau, wenn Rampf nicht ursprünglich zum Einbau der Ware verpflichtet war.
11.2.3 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkostenkosten, trägt Rampf, wenn tatsächlich ein Sachmangel vorliegt (Ausbau- und Einbaukosten der Ware aber nur, wenn Rampf ursprünglich zu deren Einbau verpflichtet war). Anderenfalls kann Rampf vom Käufer die Rampf durch dessen unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit der Ware war für den Käufer nicht erkennbar.
11.2.4 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz wegen eines Sachmangels der Ware bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe der Ziff. 12 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
11.2.5 Die Vorschriften der §§ 478, 479 BGB (Lieferregress) bleiben unberührt.
12. Sonstige Haftung
12.1 Soweit sich aus diesen AGBs einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Rampf bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
12.2 Auf Schadensersatz haftet Rampf - gleich aus welchem Rechtsgrund - im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Rampf auf Schadensersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur bzw. ausschließlich
* bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
* bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solchen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf, hinsichtlich dem bzw. begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, typischerweise eintretenden Schaden,
* in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der Ware für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird,
* bei Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften der Ware, wenn die Zusicherung gerade den Zweck hatte, den Käufer gegen nicht an der Ware entstehende Schäden abzusichern sowie
* bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware.
12.3 Die Haftung von Rampf für durch Lieferverzögerung verursachte Schäden des Käufers ist in der Ziff. 5.5 abschließend geregelt.
12.4 Die sich aus dieser Ziff. 12 ergebenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten entsprechend für Ansprüche des Käufers gegen die gesetzlichen Vertreter sowie die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von Rampf.
13. Verjährung
13.1 Mängelansprüche verjähren im Falle des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in einem (1) Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
13.2 Die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) für andere vertragliche und außervertragliche Ansprüche gegen Rampf beträgt zwei (2) Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
13.3 Zwingende gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt. Wenn im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einem früheren Eintritt der Verjährung von Forderungen des Käufers gegen Rampf führen würde, als nach den vorstehenden Regelungen, so gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
13.4 Soweit für Ansprüche gegen Rampf eine Verjährungserleichterung nach dieser Ziff. 13 besteht, gilt diese auch für etwaige Ansprüche des Käufers gegen die gesetzlichen Vertreter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von Rampf aus demselben Haftungsgrund.
14. Schutzrechte Dritter
Der Käufer haftet dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung von Waren Schutzrechte Dritter durch die Rampf zur Verfügung gestellten Angaben, Zeichnungen, Modelle und Muster nicht verletzt werden. Der Käufer hat Rampf insoweit von allen Ansprüchen Dritter sowie allen Rampf hierfür entstehenden Aufwendungen auf erstes Anfordern freizustellen.
15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und salvatorische Klausel
15.1 Für diese AGBs und alle Rechtsbeziehungen zwischen Rampf und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG bzw. UN-Kaufrechts.
15.2 Ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis über die Ware unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Ulm/Donau (Bundesrepublik Deutschland). Rampf ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an dessen Allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
15.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGBs unwirksam sein oder werden, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGBs hiervon unberührt. Die Vertragsparteien sind im Falle einer unwirksamen Bestimmung dieser AGBs verpflichtet, über eine wirksame und zumutbare Ersatzregelung zu verhandeln, die dem von der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt; das Gleiche gilt im Falle einer Lücke.